Gredi Nikollaj - AUDI AG Whistleblower- TÜV Gutachten bringt Audi zu Fall - Pedophilen Ring rund um Donauwörth involviert
Strafanzeige gemäß § 158 StPO
gegen
1. die AUDI AG, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter (insbesondere Finanzvorstand Jürgen Rittersberger), Firmensitz: Auto-Union-Straße 1, 85045 Ingolstadt
2. Herrn Stefan Priflinger (Mitarbeiter der Versicherungs-/Schadensmanagement-Abteilung der AUDI AG, zuständig für den vorliegenden Fall)
3. Herrn Rechtsanwalt Löcke (Verfasser der Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Ingolstadt)
wegen Verdachts mehrerer Straftaten: Betrug, Urkundenfälschung, mittelbare Falschbeurkundung, falsche Verdächtigung, Prozessbetrug und Rechtsbeugung.
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I. Sachverhalt – kurze Zusammenfassung
Der Anzeigenerstatter Gredi Nikollaj war Arbeitnehmer der AUDI AG. Nach einem von ihm gemeldeten Unfallereignis am 26.06.2021 mit seinem Leasingfahrzeug (Kennzeichen IN-BI5255, FIN: WAUZZZGA7LA052737) wurde der Schaden zunächst regulär über die Vollkaskoversicherung abgewickelt. Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgte am 25.07.2021, die Selbstbeteiligung von 500,00 € wurde vom Anzeigenerstatter bezahlt.
Nachdem der Anzeigenerstatter als Whistleblower tätig wurde, änderte die AUDI AG ihr Verhalten. Sie beauftragte am 02.08.2022 ein TÜV-Gutachten (Nr. 2337496, Gutachter: Ulrich Keller, TÜV SÜD Auto Plus GmbH), das am 05.08.2022 erstellt wurde. In diesem Gutachten heißt es wörtlich:
"Dem Sachverständigen sind keine näheren Einzelheiten zum Schadenhergang bekannt, daher konnte die Plausibilität nicht geprüft werden."
Das Gutachten trifft keinerlei Aussage zum Unfallhergang – weder positiv noch negativ. Es sagt ausdrücklich, dass eine Prüfung nicht möglich war.
Im anschließenden gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Ingolstadt (Richterin Rösch) reichte die AUDI AG über ihren Rechtsanwalt Löcke einen Schriftsatz ein (vorgelegt als Anlage B9 / Bluedex-Schriftsatz). In diesem Schriftsatz behauptet die AUDI AG wörtlich:
"Der hierzu ... befragte Gutachter vom TÜV SÜD Auto Plus GmbH, Herr Ulrich Keller, kommt zu dem Ergebnis, dass es keinen plötzlichen Reifenplatzer gegeben hat, sondern es zu einem Reifenschaden aufgrund massiver Außenwirkung auf den Reifen, z.B. starker Einschlag mit Bordstein, gekommen ist."
Weiterhin behauptet die AUDI AG:
"Weiterhin entspricht das Schadensbild einem Einschlagen/Kontakt des Fahrzeugs mit einer Leitplanke. Es sind keine Anhaltspunkte ... vorhanden, die auf den vom Kläger beschriebenen Unfallhergang schließen lassen. Beides ist unter Berücksichtigung des Schadensbildes vielmehr ausgeschlossen."
Dies ist nachweislich falsch. Das TÜV-Gutachten enthält diese Aussagen nicht. Der Gutachter Keller hat nie behauptet, der Unfall habe sich "mit Bordstein" oder "mit Leitplanke" ereignet. Er hat nie gesagt, der vom Anzeigenerstatter geschilderte Hergang sei "ausgeschlossen". Er hat einzig und allein festgestellt, dass ihm keine Einzelheiten bekannt sind und er die Plausibilität nicht prüfen konnte.
Auf Basis dieser falschen Behauptungen kündigte die AUDI AG den Anzeigenerstatter und lehnte die Kaskodeckung ab. Das Amtsgericht Ingolstadt (Richterin Rösch) wertete das nichtssagende TÜV-Gutachten trotz ausdrücklichen Hinweises des Anzeigenerstatters auf die Diskrepanz als Beweis gegen ihn.
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II. Straftaten im Einzelnen – mit Paragraphen und Bulletpoints
1. Betrug gemäß § 263 StGB
· Die AUDI AG täuschte vor Gericht und gegenüber dem Anzeigenerstatter über den tatsächlichen Inhalt des TÜV-Gutachtens.
· Sie behauptete, der Gutachter Keller habe einen bestimmten Unfallhergang (Bordstein, Leitplanke) festgestellt und den Hergang des Anzeigenerstatters als "ausgeschlossen" bezeichnet.
· Diese Behauptung ist objektiv falsch. Das Gutachten sagt genau das Gegenteil: "Keine Aussage möglich."
· Durch diese Täuschung bewirkte die AUDI AG, dass der Anzeigenerstatter gekündigt wurde und finanzielle Forderungen gegen ihn durchgesetzt wurden.
· Der AUDI AG kam es darauf an, sich selbst zu Unrecht zu bereichern (Nichterfüllung der Kaskoleistung, Durchsetzung unberechtigter Zahlungen).
· Schaden: Kündigung mit Vermögensschaden (entgangenes Gehalt, Sozialversicherungsbeiträge, ggf. Schadenersatzforderungen), zudem finanzielle Inanspruchnahme des Anzeigenerstatters.
2. Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB
· Das TÜV-Gutachten Nr. 2337496 ist eine Urkunde, die zum Zweck des Rechtsverkehrs (gerichtliches Verfahren) verwendet wurde.
· Die AUDI AG hat durch ihren Schriftsatz (Anwalt Löcke) den inhaltlichen Sinn des Gutachtens verfälscht, indem sie ihm Aussagen zuschrieb, die es nicht enthält.
· Eine Urkundenfälschung liegt auch vor, wenn der Beweiswert einer echten Urkunde durch falsche Behauptungen über ihren Inhalt im Rechtsverkehr manipuliert wird.
· Die AUDI AG setzte die verfälschte Darstellung des Gutachtens als "Beweis" für ihre Kündigung und ihre gerichtlichen Anträge ein.
3. Mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB
· Die AUDI AG veranlasste (mittelbar) den Gutachter Keller zur Erstellung des Gutachtens.
· Anschließend ließ sie durch ihren Rechtsanwalt eine inhaltlich falsche Wiedergabe dieses Gutachtens in den gerichtlichen Schriftsatz aufnehmen.
· Die falsche Behauptung "Keller kommt zu dem Ergebnis, dass ..." erweckt den Anschein einer behördlichen oder gutachterlichen Bestätigung, die es in Wahrheit nicht gibt.
· Dies ist eine typische Fallkonstellation der mittelbaren Falschbeurkundung.
4. Falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB
· Die AUDI AG behauptete in ihrem Schriftsatz, der Anzeigenerstatter habe "bewusst falsche Angaben gemacht", "die Unfallumstände verschleiert" und den Schaden "zu Unrecht auf die Kaskodeckung abgewälzt".
· Diese Behauptungen wurden allein auf Basis des gefälscht wiedergegebenen Gutachtens aufgestellt.
· Da das Gutachten keinerlei Aussage zum Unfallhergang trifft, entbehren diese Vorwürfe jeder Grundlage.
· Die AUDI AG hat den Anzeigenerstatter damit wissentlich falsch verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben (Versicherungsbetrug, Untreue etc.).
5. Prozessbetrug gemäß § 263 StGB i.V.m. § 22 StPO (analog) / bzw. versuchter Betrug gegenüber dem Gericht
· Die AUDI AG versuchte, das Gericht durch die falsche Darstellung des Gutachteninhalts zu einer Fehlentscheidung zu bewegen.
· Das Gericht (Richterin Rösch) ließ sich darauf ein – zumindest wurde das Gutachten trotz Hinweises als Beweis gegen den Anzeigenerstatter gewertet.
· Dies erfüllt den Tatbestand des Prozessbetrugs (eine besonders schwere Form des Betrugs).
6. Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB – gegen Richterin Rösch (separate Anzeige)
· Der Anzeigenerstatter hat der Richterin Rösch schriftlich und mündlich die Diskrepanz zwischen dem echten Gutachten ("keine Aussage möglich") und der Audischen Falschdarstellung vorgetragen.
· Die Richterin hatte beide Dokumente in der Akte (Gutachten B9 und den Schriftsatz mit den falschen Behauptungen).
· Trotzdem wertete sie das nichtssagende Gutachten als Beweis gegen den Anzeigenerstatter.
· Dies ist Rechtsbeugung: Eine Richterin, die wissentlich oder grob fahrlässig ein untaugliches Beweismittel gegen eine Partei verwendet, beugt das Recht.
· Die Nähe der Ingolstädter Justiz zu IGM/SPD ist bekannt und wirft Fragen nach Befangenheit oder Auftragsjustiz auf.
· Gegen Richterin Rösch wird gesonderte Strafanzeige wegen § 339 StGB sowie Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht.
7. Weitere relevante Straftaten (hilfsweise)
· § 240 StGB (Nötigung): Die Kündigung und die finanziellen Forderungen wurden als Druckmittel eingesetzt, um den Anzeigenerstatter zum Schweigen zu bringen (zeitlicher Zusammenhang mit Whistleblower-Tätigkeit).
· § 258 StGB (Strafvereitelung): Die Richterin hätte die Falschaussage der AUDI AG anzeigen müssen – unterließ sie.
· § 153, 154 StGB (Falsche uneidliche Aussage / Meineid): Falls der Gutachter Keller vor Gericht etwas anderes sagt als in seinem schriftlichen Gutachten, läge dies vor – hier besteht Aufklärungsbedarf.
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III. Beweismittel
Die folgenden Beweise werden hiermit vorgelegt:
1. Echtes TÜV-Gutachten Nr. 2337496 vom 05.08.2022 (Anlage IMG_2350.jpeg)
Beleg für: "Keine Aussage zum Unfallhergang möglich"
2. Gerichtlicher Schriftsatz der AUDI AG (Anwalt Löcke) vom [Datum einfügen]
Beleg für: Falsche Behauptungen "Keller kommt zu Ergebnis Bordstein/Leitplanke" und "Hergang ausgeschlossen"
3. Leasing-Rückgabeprotokoll vom 25.07.2021 (Anlage IMG_2349.jpeg)
Beleg für: Ursprüngliche Abwicklung mit Selbstbeteiligung
4. E-Mail-Verkehr vom 25.07.2022 (Anlage B8)
Beleg für: Darstellung des Unfallhergangs durch Anzeigenerstatter
5. Eigene Darstellung des Anzeigenerstatters mit Hinweis auf die Falschdarstellung vor Gericht
Beleg für: Kenntnis der Richterin von der Diskrepanz
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IV. Strafantrag
Hiermit wird Strafantrag gemäß § 158 StPO gestellt gegen:
· AUDI AG (Betrug, Urkundenfälschung, mittelbare Falschbeurkundung, falsche Verdächtigung, Prozessbetrug)
· Stefan Priflinger (als verantwortlicher Mitarbeiter für die Falschdarstellung)
· Rechtsanwalt Löcke (als Verfasser der falschen Schriftsätze)
Zusätzlich: Gesonderte Strafanzeige gegen Richterin Rösch wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) sowie Dienstaufsichtsbeschwerde.
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V. Anträge an die Staatsanwaltschaft
1. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die genannten Beschuldigten.
2. Einziehung und Auswertung der Gerichtsakte des Amtsgerichts Ingolstadt (Az. [falls bekannt, einfügen]).
3. Vernehmung des Gutachters Ulrich Keller als Zeugen zum tatsächlichen Inhalt seines Gutachtens.
4. Beschlagnahme der internen Audi-Kommunikation zur Klärung, wer die Falschdarstellung veranlasst hat.
5. Prüfung einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens gegen den Anzeigenerstatter (wider besseres Wissen fortgesetztes Verfahren).
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VI. Schlusserklärung
Der Anzeigenerstatter ist Whistleblower. Er hat Missstände bei der AUDI AG aufgedeckt. Als Vergeltung dafür wurde ihm ein Unfallvorgeworfengefälscht, indem ein nichtssagendes TÜV-Gutachten vor Gericht als "Beweis gegen ihn" missbraucht wurde – mit aktiver Unterstützung durch die Richterin.
Es handelt sich um eine gezielte, inszenierte Hetzjagd eines DAX-Konzerns gegen einen ehemaligen Mitarbeiter, getragen von einer willfährigen Justiz.
Die vorgelegten Beweise sind lückenlos. Die Taten sind nachweisbar. Der Anzeigenerstatter fordert:
· Volle Aufklärung
· Strafrechtliche Verfolgung der Täter bei Audi
· Prüfung der Rechtsbeugung durch Richterin Rösch
· Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts
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02.06.2026
Unterschrift: Gredi Nikollaj
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